Satzung des Schützenvereins Belum e.V.

§ 1

 

Der Verein führt den Namen Schützenverein Belum e.V., hat seinen Sitz in 21785 Belum und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt unter der Registernummer VR 140188 eingetragen.

 

Der Verein wurde im Jahr 1897 gegründet.

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereins ist die Pflege des Schießsports, die Förderung der Jugendarbeit und die Pflege des olympischen Gedankens sowie die Pflege des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Instandhaltung der Schießsportanlage, die Förderung der sportlichen sowie traditionellen Übungen und Leistungen und der Jugendarbeit verwirklicht.

 

Der Verein ist politisch neutral und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Belum zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 3

 

Jede natürliche Person, die gemäß der Satzung des Deutschen Schützenbundes e. V. berechtigt ist sich am Schießsport zu beteiligen, kann die Mitgliedschaft im Verein auf Antrag erwerben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Derselbe ist bei etwaiger Ablehnung des Antrags nicht verpflichtet eine Begründung anzugeben. Aufnahmeanträge Minderjähriger sind von deren gesetzlichen Vertretern zu stellen.

 

 

§ 4

 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

Ordentliche Mitglieder, die sich innerhalb des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben, können ab dem vollendeten 70. Lebensjahr durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

 

Vorstandsmitglieder, die sich innerhalb des Vereins in besonderem Maße verdient gemacht haben, können nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand, auf Antrag des Vorstands und durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 5

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge zu leisten.

Der Beitrag soll kostendeckend für die vom Verein abzuhaltenden Sportveranstaltungen und für die Instandhaltung der vereinseigenen Schießanlage sein. Rückstände werden auf Kosten des Säumigen eingezogen.

 

 

§ 6

 

Die Mitgliedschaft endet

 

1.      durch Tod,

2.      durch Austritt aufgrund einer an den Vorstand gerichteten schriftlichen Erklärung, die nur zum Ablauf eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten, abgegeben werden kann,

3.      durch Ausschluss aus dem Verein.

 

 

§ 7

 

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten verstößt.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ehrengerichts mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ehrengerichts über den Ausschluss aus dem Verein kann mit einer Beschwerde an den Vorstand angefochten werden.

 

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder müssen den zum Zeitpunkt des Austritts oder Ausschlusses fälligen Beitrag, wie auch sonstige Rückstände, voll entrichten.

 

 

§ 8

 

Organe des Vereins sind

 

1.         die Mitgliederversammlung,

2.         der Vorstand.

 

 

§ 9

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung zusammen. Ihr obliegt die alleinige Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands, die Wahl der Vorstandsmitglieder und zweier Kassenprüfer.

 

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind. Im Übrigen unterliegen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung insbesondere

 

1.         die Festlegung der Beitragssätze,

2.         die Aufnahme von Krediten,

3.         der Erwerb, Verkauf und Belastung von Grundstücken,

4.         die Ausführung von Baulichkeiten,

5.         die Wahl von Ausschüssen.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Januar eines jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt durch Anzeige in der Niederelbe-Zeitung sowie durch Aushang. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, sofern nach Ansicht des Vorstands eine solche erforderlich ist. Außerdem ist binnen einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder einen Antrag dafür beim Vorstand - unter Angabe der Gründe - stellt.

 

 

§ 10

 

Der Vorstand besteht aus

 

1.         dem/der  Vorsitzenden,

2.         dem/der  stellv. Vorsitzenden,

3.         dem/der  Kassenwart(in),

4.         dem/der  stellv. Kassenwart(in)

5.         dem/der  Schriftführer(in)

6.         dem/der  stellv. Schriftführer(in)

7.         der         drei Schützenmeister(innen)

8.         dem/der  Damenleiter(in)

9.         dem/der  stellv. Damenleiter(in)

10.       dem/der  Jungschützenwart(in)

11.       dem/der  stellv. Jungschützenwart(in)

 

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in das jeweilige Amt ist unbegrenzt zulässig. Die Wahlen sind so zu regeln, dass in jedem Jahr ein Drittel des Vorstands, jedoch nur ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, neu gewählt werden müssen.

 

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er kann für einzelne Bereiche Ausschüsse bilden.

 

Ehrenvorstandsmitglieder können auf Lebenszeit, Könige und Königinnen während der Dauer ihrer Würde, als nicht stimmberechtigtes Mitglied den Vorstandssitzungen beiwohnen.

 

Zu den Obliegenheiten des Vorstands gehören

 

1.         die Prüfung von Forderungen an den Verein,

2.         das Besorgen aller für die Veranstaltungen nötigen Vorarbeiten und Einrichtungen,

3.         die Beratung und Beschlussfassung über alle den Verein angehenden Fragen und Angelegenheiten, soweit solche nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Schriftführer(in) und der/die Kassenwart(in) mit der Maßgabe, dass zwei von ihnen – darunter der/die Vorsitzende – zur gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins berechtigt sind.

 

 

§ 11

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 

Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen sind offen, auf Antrag geheim, durchzuführen.

 

Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand zu einer Sitzung ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

 

§ 12

 

Über sämtliche Versammlung und Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Die Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Nach Genehmigung des Protokolls durch die Versammlung ist dieses von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands bzw. ihrer Vertreter(innen) zu unterschreiben.

 

§ 13

 

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

§ 14

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 15

 

Zur Schlichtung von Streitigkeiten, die beim Schießen oder bei Veranstaltungen des Vereins auftreten, wird ein Ehrengericht gebildet. Das Ehrengericht besteht aus fünf aktiven Mitgliedern, die alljährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Entscheidungen des Ehrengerichts sind endgültig.

 

 

§ 16

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Selbige erstatten im Verlauf der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht.

 

 

§ 17

 

Diese Satzung wurde am 12. Januar 2013 von der Mitgliederversammlung in Belum beschlossen, ersetzt die bisherige Satzung und tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.

 

Belum, den 12. Januar 2013